begehren gantz unschuldiger weise in 3 Terminen ... R(eichstaler). Die Uhrsache ihrer Beschuldigung waren, wie folget. 1. Das Hamburg schuldig wäre den Elbstrom, alß welcher ihm zu kähme frey zuhalten. 2. Daß man den Baum auf der hiesige Engelschen Begehren hätte sollen öffnen, und die Engelschen mit eine Rotze Volcks hinaus gelaßen haben. Darauf geantwortet worden. 1. Daß der Elb-strom ein freyer Strohm sey, dem gantzen Römischen Reich zustehende, darbeneben war dieser Casus bey der Neuenmühlen nahe ottensen in der dähnischen Jurisdiction belegen, geschehen, und hatten ihr eigenes Schif nicht salviren mögen, umb sich nicht mit im spiel zu mischen. 2. Der Bäum wäre darumb nicht geöfnet worden, damit alle unsere Schiffe und Stadt bey dem starcken-winde, nicht in Gefahr mögen gesetzet werden, auch wieder alle Politische Reguln lieffe eine solche Festung bey Nächtlicher zeit zu eröfnen, auch nicht möglich gewesen, in so geschwinder Eyle den Schaden vor zu kommen, überdem auch unsere Neutralitaet nicht zugelaßen, eine, oder andere Parthey bey zutretten; alß hat man sich vor Jhro Kay(serliche) May(estät) alß unsern ordentlichen Richter zu verantworten anerbothen.