Jtem solten die 152ger Macht haben Civis zu Convociren, im fall Senatus auf ihr begehren es nicht Thun wolten, auch proxime Senatus eingegebene Schrifft zu Beantworten.
[414] Den 7ten Dec(ember) kahmen die Bürger abermahl bey einander, und beharreten bey der einmahl ertheilten Vollmacht, nachdem sie der Rahts Grunde in der den 5ten Nov(ember) eingehändigten schrifft enthalten, in einer andern schrifft wiederleget, und weitlauffig erwiesen, daß 1. die Bürgerschafft einzeitige schlüße zumachen. 2. über den Rath oder deren Gliedern Richtersstelle Vertretten; 3. inquisitions einseitig und eigenmächtig anzustellen. Darauf haben die Bürger beschloßen, und Senatus angebracht, daß weil der P. t. Gerichts Verwalter H(err) Johann von Spreckelsen begehrter maßen sein ambt zuthun sich geweigert, ihm auch sein Honorarium nicht solte gereicht werden; Jedennoch gönnete man ihm zum überfluß noch 8 Tage bedenckzeit, und daß eben also gegen alle itzige