transkribiert von Mathias Nagel
Impressum/Kontakt
Hinweise
Kommentar
Einführung


Abschnitt 1555-1599 1600-1649 1650-1699


Dekade 1650-1659 1660-1669 1670-1679 1680-1689 1690-1699



Pag. 455

wißen Magistrat zu wehlen, verordnet, wer auch dem herkommen gemeinen Rechten und Satzungen nicht gemäs, weil solche inquisitionen auch denen unschuldigen eine Maculum angehenget. Jtem, denen so geschenck gegeben hätten zu dehm wurden sich die Bürger schwerlich zwingen laßen, Jhre Obrigkeit zu Beschimpfen, Bitten also, weil nur hiedurch große unruhe anstifften würden, die gegebene Vollmacht zu annuliren, deshalber den auch obgedachter, den Bürgern hiemit schrifftlich übergeben wurden, und es ferner reifflich zu erwegen. Es hat Cives abermahlen denen p. t. Gerichts Verwalter bey Verlust ihres Honorarium anbefohlen, auf der 152ger begehren, Eydtlich zeugniß aufzunehmen. Jtem, haben sie geschloßen, daß denen Herren so sich wurden wegern mit den 152ger in den tractat das justitz wesend betreffend, sich einzulaßen, sein Honorarium solte Vorenthalten werden. Jtem, da dem geber es nicht solte schimpflich seyn, und zu seiner Gabe wieder geholffen werden.