transkribiert von Mathias Nagel
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Abschnitt 1555-1599 1600-1649 1650-1699


Dekade 1650-1659 1660-1669 1670-1679 1680-1689 1690-1699



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Jtem haben gebethen, Senatus sich mit einlaßen und die Sache ausführen mögten, daferne Jeromés Garmes seine interponirte appellation fortzusetzen gemeinet wäre. Dieses mahl ward auch feste beschloßen, daß kein Cämerey Bürger in währenden seine 6 Jahren mit einigen andern Stadt Ämbtern ins künfftige belehnet werden solte.

[442] Anno 1668. umb Ostern hat E(in) E(hrbarer) Raht in beliebung der Löbl(ichen) Bürgerschafft ein und ander Uhrsachen halber beliebet auf 2 Jahr, daß die Brauer nach der Ordnung Brauen, und nicht ehe den Born einziehen solten, bis Er von den Brauer Alten ihnen angesaget ward, womit den Jungen Brauern Straflich gedienet, und Thaten keine Tonne Bier aus dem Hauße unter 8 (mark) Contant Geld, da doch der wispel Gersten 14 R(eichstaler) kostete; Sie versprachen es zwar alles gut zu Brauen, welches nicht in acht genommen ist, und also das Bier noch schlechter alß vorhin gebrauet; weil nun hieraus viel unheil entstunde; als wurden die 144ger Bürger in Martio des folgenden 1669 Jahrs mit dem Raht im Nahmen der gantzen Bürgerschafft einig, daß das Reihe Brauen nicht mehr solte gelten, und die gemachte ordnung aufgehoben seyn, wurde auch von E(inem) E(hrbaren) Raht per Mandata publiciret, derer eines an die Brauer Gesellschafft angeschlagen worden, da wieder sich dan die Brauer gesetzet, und beschloßen, dem jenigen der nach seine Bequemlichkeit alter herkommen würde Brauen, nicht vor Ehrlich gehalten seyn soll, sein Hauß zu stürmen, und alles zuverderben, rißen auch das Mandat von ihrer Gesellschaft